Einjährige Berufsfachschule - Metalltechnik

Aufnahmevoraussetzungen

In die Berufsfachschule kann aufgenommen werden wer (mindestens) den Hauptschulabschluss nachweist.

 

Ausbildungsziel

Die einjährige Berufsfachschule soll den Schülerinnen und Schülern Kompetenzen aus dem ersten Ausbildungsjahr eines anerkannten dualen Ausbildungsberufes ("Zielberuf") vermitteln. Bei erfolgreichem Abschluss können Betriebe auf freiwilliger Basis die Ausbildung als erstes Ausbildungsjahr anerkennen und Schülern/innen den Eintritt in das zweite Ausbildungsjahr ermöglichen. Ob Ausbildungsbetriebe bereit sind, Absolventen für das zweite Ausbildungsjahr einzustellen, variiert fachrichtungs- und einzelfallsbezogen.

 

Stundentafel

Lernbereiche Wochenstunden

Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern

  • Deutsch/Kommunikation
  • Fremdsprache/Kommunikation
  • Politik
  • Sport
  • Religion
9

Berufsbezogener Lernbereich - Theorie
mit den Lernfeldern

  • Fertigen von Bauelementen mit hangeführten Werkzeugen
  • Fertigen von Bauelementen mit Maschinen
  • Herstellen von einfachen Baugruppen
  • Warten technischer Systeme
9

Berufsbezogener Lernbereich - Praxis
mit den Lernfeldern

  • Fertigen von Bauelementen mit hangeführten Werkzeugen
  • Fertigen von Bauelementen mit Maschinen
  • Herstellen von einfachen Baugruppen
  • Warten technischer Systeme
18
Summe 36
 

Hinweise zur Organisation

Der Unterricht wird montags bis freitags in der Zeit zwischen 7:50 und 14:50 Uhr erteilt.

 

Berechtigung

Der erfolgreiche Abschluss ermöglicht unter bestimmten Bedingungen den Eintritt in das zweite Ausbildungsjahr einer dualen Ausbildung. Bei einem Notendurchschnitt von 3,0 oder besser ist der Eintritt in die Klasse 2 einer zweijährigen Berufsfachschule möglich.

 

Abschluss

Die Ausbildung wird mit einer schriftlichen Prüfung im berufsbezogenen Lernbereich - Theorie und einer praktischen Prüfung im berufsbezogenen Lernbereich - Praxis abgeschlossen.
Für einen erfolgreichen Abschluss dürfen in den Fächern bzw. Lernfeldern nicht mehr als zwei mangelhafte oder eine ungenügende Leistung vorliegen.

 
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